Nebenkostenabrechnung überprüfen: Wo Mieter unbedingt genauer hinsehen sollten
Schon bald dürfte bei den ersten Haushalten die Nebenkostenabrechnung ins Haus flattern. Diese sollte auf jeden Fall genau überprüft werden. Was es zu beachten gibt, im Überblick.
München – Die Nebenkostenabrechnung dürfte 2023 für viele zum Kostenschock werden. Schließlich haben sich die Preise für etliche Verbraucher im Laufe des vergangenen Jahres nahezu verdoppelt. Umso wichtiger ist es, die Unterlagen, die der Vermieter schickt, genaustens zu überprüfen. Einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zufolge sind nämlich zwei Drittel aller Heizkostenabrechnungen fehlerhaft oder zumindest klärungsbedürftig.
Heizkostenabrechnung überprüfen: So geht‘s
Somit ist klar: Besonders bei diesem Punkt in der Nebenkostenabrechnung sollten Verbraucher ganz genau hinsehen. Worauf Sie bei der Heizkostenabrechnung achten müssen, im Überblick:
- Abrechnungszeitraum: Der Abrechnungszeitraum sollte genau ein Jahr betragen und an die Abrechnung aus dem vergangenen Jahr anschließen.
- Vorauszahlungen: In den Nebenkosten für die Miete sind in der Regel die Heizkosten bereits mit einberechnet. Demnach leisten Sie bereits darüber immer eine entsprechende Vorauszahlung. Prüfen Sie unbedingt, ob in der Abrechnung hier die richtige Höhe angegeben ist. Besonders dann, wenn Ihre Vorauszahlung angesichts der hohen Energiepreise im Laufe des Jahres angepasst wurde.
- Energiekosten: Der Vermieter darf die Kosten für den Kauf von Öl, Gas oder Fernwärme auf die Mieter umlegen. Genauso wie die Heiznebenkosten, worunter der Schornsteinfeger oder Wartungskosten fallen. Etwaige Reparaturkosten muss der Vermieter jedoch selbst tragen.
- Restbestand: Wer in einem Haus lebt, welches mit Öl oder Flüssiggas beheizt wird, sollte auf seiner Abrechnung unbedingt den Restbestand überprüfen. Wie die Verbraucherzentrale erklärt, wird hier häufig einfach ein Restbestand von null Litern angegeben. Es ist jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass zum Ende einer Heizsaison der Öl- oder Gasvorrat bei null liegt.
- Preise für nicht leitungsgebundene Energieträger: Bei der Nutzung von Heizöl, Pellets oder Flüssiggas gilt außerdem das „First in – first out“-Prinzip. Vermieter, die in einem Jahr beispielsweise eine teure und eine günstige Heizstoff-Lieferung erhalten haben, dürfen nicht einfach einen Durchschnittswert bilden. Es muss also zuerst die günstigere Lieferung berechnet werden.
- Verteilerschlüssel: Der Verteilerschlüssel wird im Mietvertrag festgelegt. Er bestimmt, wie die Heizkosten auf die einzelnen Wohneinheiten verteilt werden. Dieser darf auch nur nach einer entsprechenden Ankündigung durch den Vermieter geändert werden und auch dann nur zum Beginn einer neuen Abrechnungsperiode.
Sollten Sie in Ihrer Heizkostenabrechnung Abweichungen oder Ungereimtheiten feststellen, können Sie sich bei einem Experten der Verbraucherzentrale beraten lassen.
Nebenkostenabrechnung: Diese Kosten darf der Vermieter umlegen
Doch nicht nur die Heizkosten sollten in der Jahresabrechnung überprüft werden. Schließlich gibt es insgesamt 17 verschiedene Nebenkosten, die die Vermieter auf ihre Mieter umlegen können. Diese sind laut ImmoScout24:
- Grundsteuer
- Kosten für die Wasserversorgung
- Kosten fürs Abwasser
- Heizungskosten
- Gebühren für die Warmwasserversorgung
- Kosten für verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- Kosten für den Aufzug
- Aufwendungen für die Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Gebäudereinigung
- Kosten für die Gartenpflege
- Beleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Haftpflicht- und Sachversicherung
- Kosten für Hausmeisterei
- Fernsehempfang
- Wäscheraum
- Sonstige Kosten, sofern sie im Mietvertrag genannt werden (z. B. regelmäßige Reinigung der Dachrinne)
Hier sollten Mieter also genau überprüfen, welche Posten in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden. Denn: „Manchmal versuchen Vermieter Sachen abzurechnen, die grundsätzlich nicht umlagefähig sind“, sagt Chris Möller, Geschäftsführer des Nebenkosten-Prüfungsportals Mineko gegenüber dem Handelsblatt. Posten wie beispielsweise Reparaturen am Gebäude oder private Versicherungen des Vermieters gegen Mietausfall sind in der Regel nicht umlegbar. (ph)