Bewohner eines Pflegeheims, Altenheims oder einer Seniorenresidenz können die Ausgaben für die Unterbringung steuerlich geltend machen, sofern sie Pflegestufe 1, 2 oder 3 haben. Für Bewohner eines Heimes gilt: Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden – auch die Reinigung. Aufwendungen für Dienstleistungen, die außerhalb des Appartements erbracht werden, sind nur begünstigt, wenn im Heim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt geführt wird.
Die Behinderten-Pauschbeträge decken alle allgemeinen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstanden sind. Sie mindern also jährlich die Steuer, und zwar abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung.
Neu hinzugekommen ist 2021 die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. Diese erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen „G“. Besonderheit: Menschen mit Merkzeichen „aG“, Merkzeichen „Bl“ oder „H“ können ganze 4500 Euro geltend machen.
Wichtig: Die Pauschale wird anstelle der früher tatsächlich ermittelten Fahrtkosten berücksichtigt.
Wer eine Person mit dem Pflegegrad 4 oder 5 pflegt, erhält 1800 Euro. Für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 beträgt der Pauschbetrag 600 Euro bzw. 1100 Euro.
Wichtige Voraussetzung: Die Pflege muss unentgeltlich und häuslich erfolgen. „Hilflos“ muss die zu pflegende Person nicht sein.
Ausgaben für Hilfsmittel wie Brillen, Arzneimittel, Zuzahlungen, Therapien oder Kuren lassen sich absetzen. Auch beim Zahnersatz gibt es einige Kosten, die anerkannt werden, etwa Zuzahlungen für Inlays, Kronen, Implantate.
Allerdings müssen Steuerpflichtige stets einen Teil ihrer Ausgaben selbst tragen – den sogenannten Eigenanteil, im Steuer-Jargon „zumutbare Belastung“ genannt. Seine Höhe hängt vom Einkommen und der familiären Situation ab. Erst wenn die zumutbare Belastung überschritten wird, wirken sich die Kosten in der Steuererklärung aus.
Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro – bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen aus der Tätigkeit im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Übungsleitern bleiben sogar 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen.
Auch Rentner haben Werbungskosten, z. B. Steuerberatungskosten, Ausgaben für Steuer-Ratgeber und Steuersoftware. Auch Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung der Rente, etwa für einen Rentenberater oder Anwalt, Fahrtkosten zur Rentenberatung oder Kosten zur Beschaffung notwendiger Unterlagen, Telefon- sowie Portokosten gehören dazu. Wichtig: Die Kosten müssen im Zusammenhang mit der Rente stehen und belegt werden können.
Rentner und Pensionäre, deren Ehegatte verstorben ist, können sowohl im Todesjahr des Partners als auch im darauffolgenden Jahr noch den Splittingtarif für Ehegatten nutzen. Hierdurch ermäßigt sich die Steuer erheblich.
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen für gemeinnützige Organisationen genügt bei Beträgen bis zu 300 Euro der vereinfachte Nachweis durch einen Zahlungsbeleg. Es reicht eine Kopie des Kontoauszuges.