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Steuererklärung: Abgabefrist verpasst? Welche Kosten drohen und was zu tun ist

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Von: Patricia Huber

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Die Frist für die Steuererklärung für das Jahr 2021 ist abgelaufen. Doch was passiert, wenn man sie immer noch nicht abgegeben hat?

München – In diesem Jahr hatten die Deutschen besonders viel Zeit für ihre Steuererklärung. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der letztmögliche Abgabetermin für die Steuererklärung 2021 auf den 31. Oktober 2022 verschoben. Zuvor war der 31. Juli der Standardtermin. Auch in den kommenden Jahren haben Verbraucher wieder etwas mehr Zeit, um sich durch ihre Unterlagen zu kämpfen. Die entsprechenden Abgabetermine können Sie in der folgenden Tabelle nachlesen:

SteuerjahrAbgabefristAbgabefrist mit Hilfe vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein
202131. Oktober 202231. August 2023
20222. Oktober 202331. Juli 2024
20232. September 20242. Juni 2025

Steuererklärung: So viel kostet eine verpasste Abgabe

Doch was, wenn man die Frist doch übersehen hat? Wer seine Steuererklärung für 2021 noch nicht abgegeben hat, muss im Zweifel mit einem Verspätungszuschlag rechnen. In manchen Fällen drückt das Finanzamt hier jedoch ein Auge zu. Das ist meist der Fall, wenn der Steuerzahler ohnehin eine Steuerrückerstattung erhält. Ob die Zusatzkosten verlangt werden, liegt aber immer im Ermessen des zuständigen Finanzamts, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein VLH.

Wer jedoch zu sehr trödelt, muss auf jeden Fall mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Wird die Steuererklärung nämlich nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben, wird der Zuschlag ganz automatisch festgesetzt. Heißt also: Wer die Steuererklärung für 2021 bis zum 1. März 2023 noch nicht abgegeben hat, muss mit Extra-Kosten rechnen.

Die Höhe des Verspätungszuschlages beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer – mindestens aber 25 Euro pro verspäteten Monat. Die Maximalgrenze liegt hier bei 25.000 Euro Zuschlag.

Fristverlängerung nur in Ausnahmefällen möglich

Wer es gar nicht so weit kommen lassen möchte, kann eine Fristverlängerung beantragen. Das ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, also wenn der Steuerpflichtige die Abgabe ohne eigenes Verschulden versäumt. Ist das der Fall, sollte man laut VLH schriftlich um eine Fristverlängerung bitten. Dann bekommt man einen neuen Abgabetermin mitgeteilt.

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„Auch nach dem Stichtag sollten Steuerpflichtige unverzüglich eine rückwirkende Fristverlängerung beantragen und die Steuererklärung innerhalb der gegenüber dem Finanzamt mitgeteilten Frist abgeben“, rät Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BLV), gegenüber dem Handelsblatt. Meist gewährt das Finanzamt dann eine Fristverlängerung von wenigen Wochen. (ph)

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