Um das Kind auf die Lohnsteuerkarte zu setzen, müssen Eltern nicht selbst tätig werden: „Das Standesamt übermittelt die Geburt eines Kindes an das Bundeszentralamt für Steuern automatisch“, erklären die Experten. „Das Lohnsteuermerkmal Kind wird somit in der zentralen Datenbank hinterlegt, die der Arbeitgeber monatlich abruft.“ So werde das Kind bei der Lohn- oder Gehaltszahlung berücksichtigt. „Das bedeutet etwas weniger Steuern in Bezug auf die Kirchensteuer und gegebenenfalls den Soli.“ Auch der Zuschlag bei der Pflegeversicherung für Kinderlose falle mit dem ersten Kind weg.
Elterngeld gibt es für Berechtigte nach der Geburt des Kindes: „Tritt mindestens ein Elternteil durch die Geburt beruflich kürzer und erleidet dadurch eine Einkommenseinbuße, fängt das zu beantragende Elterngeld einen Teil davon auf.“ Die persönliche Höhe ist demnach vom Nettoeinkommen vor der Geburt und der Betreuungskonstellation abhängig, Letztere beeinflusst auch die Bezugsdauer. „Der Mindestsatz beträgt 300 Euro und ist auf maximal 1800 Euro im Monat gedeckelt.“ Beim ElterngeldPlus fließen die halbierten Beträge, dafür doppelt so lange. Die maximale Bezugsdauer umfasst 28 Monate. „Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.“ Außerdem wichtig zu wissen: Die Abgabe einer Steuererklärung ist beim Bezug von Elterngeld Pflicht, wie die Experten der Lohnsteuerhilfe weiter erklären.
Nach der Geburt sollten Eltern nicht vergessen, Kindergeld zu beantragen. „Für das erste und zweite Kind gibt es 219 Euro, fürs dritte 225 Euro und fürs vierte 250 Euro und das steuerfrei“, heißt es bei der Lohnsteuerhilfe Bayern. Einmal beantragt, fließe das Geld bis zum 18. Lebensjahr automatisch. Der Antrag müsse bei der örtlichen Familienkasse mit der Geburtsurkunde und der Steueridentifikationsnummer des Kindes eingereicht werden. Das Kindergeld werde höchstens sechs Monate rückwirkend ausbezahlt. „Wer es zu spät beantragt, verliert die ersten Monate.“
Extra-Geld im Corona-Jahr: „Dieses Jahr wird zusätzlich zum Kindergeld ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro ausgezahlt“, schreiben die Experten. Die Idee dahinter: Das Geld soll die durch die Pandemie verursachten Zusatzausgaben abdecken. „Wer das Kindergeld beantragt hat und mindestens einen Monat im Jahr 2021 regulär erhalten hat, bekommt die Sonderzahlung automatisch.“ Sie wurde zwar schon im Mai überwiesen, könne aber auch nachträglich noch ausbezahlt werden.
Ob es über das Kindergeld hinaus eine weitere Steuervergünstigung gibt, prüft das Finanzamt nach Angaben der Lohnsteuerhilfe von sich aus. „Grundlage dafür ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit einer ,Anlage Kind‘ für jedes Kind.“ Im Rahmen einer Günstigerprüfung vergleiche der Finanzbeamte, ob die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge höher ist als das jährliche Kindergeld inklusive Kinderbonus. „Trifft das zu, kommt es zu einer Einkommensteuererstattung oder eine Nachzahlung wird verringert.“ Die Freibeträge summieren sich demnach insgesamt auf 8388 Euro im Jahr pro Kind für beide Elternteile auf. Alleinerziehenden und getrennten Eltern werde der halbe Betrag angerechnet.
Wer alleinerziehend ist, sollte dies in der Steuererklärung angeben. Denn: „Wer sein Kind allein in seinen vier Wänden großzieht, hat einen Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerbonus“, betonen die Experten. Voraussetzung sei, dass keine weitere volljährige Person mit im Haushalt lebt. „Für das erste kindergeldberechtigte Kind wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von 4008 Euro im Jahr 2021 berücksichtigt. Für jedes weitere erhöht er sich um 240 Euro.“ Konkret heißt das: Dieser Betrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. Man muss aber nicht zwingend bis zum Steuerbescheid warten, bis es Geld gibt: In Steuerklasse II wird der Betrag den Angaben zufolge beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sodass er sich sofort bemerkbar macht. „Ansonsten kann er nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.“
Das jährliche Aufbewahren von Rechnungen, Kontoauszügen und Verträgen kann sich laut Lohnsteuerhilfe bezahlt machen: „Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes können Eltern die angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung zu zwei Dritteln steuerlich geltend machen.“ Das können laut Lohnsteuerhilfe die Ausgaben für eine Tagesmutter, Kinderkrippe, einen Kindergarten, Kinderhort oder eine Hausaufgaben- oder Ferienbetreuung sein. „Der Steuerbonus ist nach oben auf 4000 Euro pro Jahr und Kind begrenzt.“
Manche Betriebe zahlen ihren Beschäftigten Extra-Geld für Kita, Tagesmutter oder Kindergarten: „Solange das Kind noch nicht eingeschult ist, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung zukommen lassen, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist.“ Wichtig dabei: Der Zuschuss muss zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt und zweckgebunden für die Kinderbetreuung außerhalb des eigenen Haushalts verwendet werden.
Sind für das Kind Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung zu zahlen, lassen sich diese ebenfalls als Sonderausgaben der Eltern absetzen, betonen die Steuer-Experten. „Und zwar so lange für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.“ Dabei spiele es keine Rolle, ob das Kind oder die Eltern die Versicherungsnehmer sind.
„Liegt ein Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge vor, erhöht sich die staatliche Förderung mit Kindern.“ Hinzu kommt: „Zur Grundzulage in Höhe von 175 Euro kommen für jedes Kind weitere 300 Euro pro Jahr als Kinderzulage dazu.“ Infolgedessen verringere sich der einzuzahlende Eigenanteil in gleicher Höhe. Für den Erhalt der Kinderzulage sei wiederum ein Anspruch auf Kindergeld notwendig. sh
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