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VW: Gekündigter Manager muss Mitglied des Top-Managements bleiben

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Der Manager wurde während des Abgasskandals bei VW gekündigt © Susanne Hübner, Susanne Huebner / IMAGO

Der Manager aus der Dieselmotoren-Entwicklung, dem gekündigt wurde, muss weiter beschäftig werden.

Braunschweig - Volkswagen soll einen gekündigten Manager aus der Dieselmotoren-Entwicklung weiter beschäftigten. Der Autobauer müsse dem früheren Hauptabteilungsleiter eine Position geben, bei der er den Status Mitglied des Top-Managements beibehalte, teilte das Arbeitsgericht Braunschweig am Donnerstag mit. Mit dieser Entscheidung war nach einer Verhandlung im Juni gerechnet worden, nun wurde sie als abschließendes Urteil in der Instanz verkündet.

Der Kläger war gegen die Entlassung vorgegangen, die VW im Zusammenhang mit dem Abgasskandal gegen ihn ausgesprochen hatte. Die außerordentliche Kündigung war bereits rechtskräftig als unwirksam erklärt worden. Der aktuelle Antrag des Mannes richtete sich gegen die hilfsweise ordentliche erklärte Kündigung.

Nach dem Bekanntwerden von «Dieselgate» im September 2015 waren in mehreren Ländern Schadenersatz- und Strafprozesse gegen ehemalige Mitarbeiter des größten europäischen Autokonzerns angelaufen. Hinzu kamen in Deutschland zudem etliche Arbeitsgerichtsverfahren - Volkswagen hatte einige Führungskräfte vor die Tür gesetzt, mal hatte der Konzern Erfolg, in anderen Fällen setzten sich Kläger durch.

Im aktuellen Fall erkenne das Gericht den Anspruch des Klägers an, entsprechend eines bereits 2018 geschlossenen Vergleichs in ähnlicher Position weiterbeschäftigt zu werden. Die geforderten Zahlungsansprüche auf Vergütung ab Mai 2020, Boni für 2019 bis 2021 und Schadenersatz für die Vorenthaltung eines Dienstwagens mit Tankkarte sieht das Gericht derzeit aber als «ganz überwiegend unbegründet» an. 

Dieselkläger, die zu spät vor Gericht gezogen sind, können nur dann auf Geld von Volkswagen hoffen, wenn es um einen neu gekauften VW geht.

Bei Autos anderer Konzernmarken wie Audi liegen die Voraussetzungen auf sogenannten Restschadenersatz nicht vor, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied. Gebrauchtwagen-Käufer haben nach einem früheren Urteil aus Karlsruhe generell keinen Anspruch darauf. (Az. VII ZR 422/21)

Restschadenersatz kann Diesel-Besitzern zustehen, deren Schadenersatz-Forderungen berechtigt, aber bereits verjährt sind. Dafür muss VW aber - so die Formulierung im Gesetz - durch die unerlaubte Handlung «etwas erlangt» haben. VW hatte Audi mit dem Skandalmotor EA189 beliefert und muss Käufern gegenüber dafür auch grundsätzlich haften. Einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem späteren Verkauf der Autos hatte VW laut BGH aber nicht. Für die Zahlung von Restschadenersatz wäre das eine Grundvoraussetzung. Laut VW ist die Entscheidung auf gut 1000 laufende Verfahren übertragbar.

In dem Fall geht eine Audi-Besitzerin aus Baden-Württemberg nun leer aus. Sie hätte bis spätestens Ende 2019 klagen müssen, tat dies aber erst 2020. Andere Ansprüche kommen nicht infrage. (dpa)

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