Wann Rasenmähen erlaubt ist
München - Vom Frühjahr bis zum Herbst haben Rasenmäher Konjunktur. Nicht immer zur Freude der Nachbarn, die das Geknatter der Halmkürzer schon mal zum Rasen bringen kann. Die Maschinen-Lärmschutzverordnung sagt, was erlaubt ist und was nicht.
Ob Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser: So manche Nachbarschaft ist wegen dieser Maschinen schon empfindlich gestört worden. Sei es, dass sie einfach mörderisch laut waren oder weil sie zur Unzeit betrieben wurden. Die bundesweit geltende Verordnung soll die Nerven schonen und für mehr Eintracht in den Vorstädten sorgen.
Das Regelwerk führt 57 Geräte und Maschinen auf, die in Wohngebieten im Freien weder an Sonn- und Feiertagen noch werktags in den Morgen- und Abendstunden eingeschaltet werden dürfen, ferner "lärmintensive" Geräte, die auch tagsüber zu bestimmten Zeiten ruhen müssen.
Diese Geräte müssen sonntags ruhen
Sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen beispielsweise folgende Geräte nicht benutzt werden:
Rasenmäher (auch "lärmarme") mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
Mehrzweckgeräte mit einer Motorstärke von mehr als 20 KilowattVertikutierer mit Elektro- oder VerbrennungsmotorRasentrimmer und Rasenkantenschneider mit ElektromotorHeckenscheren mit Elektro- oder VerbrennungsmotorTragbare Kettensägen mit Elektro- oder VerbrennungsmotorSchredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder VerbrennungsmotorWasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen)Schneefräsen
Morgens und abends verboten
Einige besonders laute Gartengeräte dürfen weder sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr noch werktags zwischen 7 und 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr sowie von 17 bis 20 Uhr benutzt werden. Dabei handelt es sich um Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden (stilisierte Blume mit einem Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte), so gelten wiederum die normalen Ruhezeiten.
Natürlich gilt dies alles nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen "zur Abwendung einer Gefahr" bei Unwetter oder Schneefall "oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist".
Hohes Bußgeld droht
Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. - Übrigens: Landesrechtliche Lärmschutzvorschriften können weitergehende Ruhensregeln enthalten. Und auch die Kommunen tragen ihr Scherflein bei - so ist vielfach eine Mittagspause einzuhalten, zum Beispiel von 12 bis 14 oder von 13 bis 15 Uhr. Die Lärmschutzverordnung gibt sich mit solchen Details nicht ab.
Übrigens wer einen handbetriebenen Rasenmäher - und damit seine Muskelkraft - einsetzt, der muss sich an keinerlei Sperrstunden halten.